Also ich denke Du darfst Dich darauf einstellen, daß das Pech war. Bei uns werden laufend Anwohner-Beindertenparkplätze angelegt und davon hat keiner ein Rolli-zeichen auf dem Boden. Dafür machen sie i.A. zusätzlich ein nettes weißes Rechteck auf den Boden, damit sich die Leute nicht verschätzen und nur für einen Smart Platz lassen. Verschwindet das Schild und bleibt das Rechteck, ist das aber kein Behindertenplatz mehr.
UPDATE
§42 Richtzeichen
Zeichen 314

- Parkplatz
<ol type=1><li>1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).</li><li>Durch ein
Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).</li><li>Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.</li>
</ol id=1>
Da steht also nix von weißen Symbolen auf der Fahrbahn, die die Kennzeichnung durchs Schild ergänzen müssen oder vielleicht sogar ersetzen.
ABER
§41 Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder
weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.
Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).(3) Markierungen
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t.
Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
(Und gaaanz wichtig

Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.
Anm.:
Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind soll wohl in Fahrtrichtung bedeuten.
Immer wieder ein Genuß: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php
Grüße
-Mathias-
enjoy the flight !
geändert von: matze383 on 02/07/2004 15:38:39